4.4.5.1. Betreffend den ersten Carport (auf dem beklagtischen Grundstück) bemängeln die Beklagten, dass in der Baubewilligung vermerkt worden sei, dieser müsse abgerissen werden, falls sich jemand daran störe, da er an einem Knotenpunkt der Strasse stehe (Berufung Rz. II.4.7.2). Damit geben die Beklagten den Inhalt der Auflage / Bedingung offenkundig unzutreffend wieder: Gemäss Ziff. B/10 der erteilten Baubewilligung vom 24. Juli 2017 (Klagebeilage 10) wird ein Abriss nur notwendig, "wenn ein überwiegendes Interesse eines öffentlichen Werkes es erfordert".