Dem Bauwerkvertrag lässt sich sodann entnehmen, dass die Beklagten für dieses Werk – d.h. auch für den zweiten Carport – insgesamt einen Pauschalpreis von Fr. 670'000.00 (ohne Sonderwünsche) bezahlen würden. Demnach war klar, dass die Beklagten den Bau zweier Carports finanzieren würden und dieser auf ihr Grundstück zu stehen käme.