4.4.5. Weiter setzen sich die Beklagten mit "zwei Carports" auseinander (Berufung Rz. 4.7). Dazu vorab Folgendes: Im Bauwerkvertrag (Klagebeilage 5) ist gleich mehrfach festgehalten, dass das bestellte Werk ein Einfamilienhaus mit zwei Carports und einem Gerätehaus sei (S. 1-3 des Vertrags). Auch aus den Plänen geht hervor, dass auf dem Grundstück der Beklagten zwei Carports erstellt würden (Klagebeilage 8). Dem Bauwerkvertrag lässt sich sodann entnehmen, dass die Beklagten für dieses Werk – d.h. auch für den zweiten Carport – insgesamt einen Pauschalpreis von Fr. 670'000.00 (ohne Sonderwünsche) bezahlen würden.