wird, dass die Klägerin mit dem Werk nicht rechtzeitig begonnen bzw. dessen Ausführung vertragswidrig verzögert hat oder sie damit ohne Schuld der Beklagten so sehr im Rückstande war, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen war. Vielmehr stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, das Bauprojekt sei gänzlich unbrauchbar, weil es nicht umsetzbar gewesen sei (Berufung Rz. II.4.3.3). Davon kann im Lichte der vorstehenden E. 4.4.2 keine Rede sein.