II.4.4.2 i.f.), ist dies mit Bezug auf Willensmängel (Art. 23 ff. OR) von vornherein unbehelflich, weil diese beim Vertragsschluss vorgelegen haben müssen. Demnach ist der Bauwerkvertrag (Klagebeilage 5) auch nicht wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR unverbindlich. 4.4.4. Auch Art. 366 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 183 SIA-Norm 118 ist nicht anwendbar, zumal weder ersichtlich ist noch von den Beklagten behauptet - 19 -