Demnach können sich die Beklagten auch nicht über allfällige Fenster, Fenstergrössen und Lichteinfall geirrt haben (Berufung Rz. II.4.5.6), waren diese im Plansatz vom 9. Juni 2017 doch eingezeichnet bzw. ausgelassen. Dass nicht das ganze UG vollständig beheizbar sein würde (so aber Berufung Rz. II.4.5.6), war überdies bereits im ursprünglichen Leistungsverzeichnis so vorgesehen: "ausser Technikraum, Keller, Vorrat des UG's" (Klagebeilage 7 Ziff. 19).