Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Berufung Rz. II.4.3.3) verhält es sich also gerade nicht so, dass die Klägerin diejenigen Probleme nicht behoben hat, welche das ursprüngliche Bauprojekt als nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen (vgl. Antwortbeilage 8) bzw. keine entsprechende Anpassung des Bauwerkvertrags stattgefunden hätte. Vielmehr hat sie mit dem Plansatz vom 9. Juni 2017 Vertragsänderungen vorgelegt, denen die Beklagten unterschriftlich zustimmten. Demnach können sich die Beklagten auch nicht über allfällige Fenster, Fenstergrössen und Lichteinfall geirrt haben (Berufung Rz. II.4.5.6), waren diese im Plansatz vom 9. Juni 2017 doch eingezeichnet bzw. ausgelassen.