Ein allfälliger entsprechender Irrtum wäre allerdings insoweit irrelevant geworden, als er durch die Vertragsänderung (Unterzeichnung des Plansatzes vom 9. Juni 2017, Klagebeilage 8) behoben worden wäre. Über die Bewilligungsfähigkeit des zuletzt vereinbarten Bauprojekts (gem. Plansatz vom 9. Juni 2017, Klagebeilage 8) können sich die Beklagten demgegenüber nicht geirrt haben, da die Baubewilligung, wenn auch unter gewissen Auflagen / Bedingungen (vorne E. 4.4.2), tatsächlich erteilt wurde, das massgebende Bauprojekt also bewilligungsfähig war. Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Berufung Rz.