4.4.3.2. Sowohl eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 OR als auch ein Grundlagenirrtum nach Art. 23 f. OR setzen ein Irrtum bei Vertragsabschluss – bzw. bei einer Vertragsänderung in diesem späteren Zeitpunkt – voraus. Worin der Irrtum der Beklagten gelegen haben soll, wird aus ihren Ausführungen nicht restlos klar. Denkbar ist zwar, dass sie sich über die Bewilligungsfähigkeit des ursprünglichen Bauprojekts geirrt haben. Ein allfälliger entsprechender Irrtum wäre allerdings insoweit irrelevant geworden, als er durch die Vertragsänderung (Unterzeichnung des Plansatzes vom 9. Juni 2017, Klagebeilage 8) behoben worden wäre.