Bedingung B/9 (Dienstbarkeitsvertrag betreffend Näherbaurecht muss vor Baubeginn eingereicht werden) erfüllbar, wobei deren effektive Nichterfüllung einzig auf den vorzeitigen Vertragsrücktritt durch die Beklagten zurückzuführen ist. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Näherbaurecht, wonach dieses von der Klägerin bereits vor Abschluss des Bauwerkvertrags hätte schriftlich geregelt werden müssen etc. (Berufung Rz. II.4.5.1), sind vor diesem Hintergrund nicht zu hören. 4.4.3. 4.4.3.1. Weiter bringen die Beklagten an diversen Stellen vor, sie seien von der Klägerin getäuscht worden und hätten sich in einem Grundlagenirrtum befunden. - 18 -