Darauf kommt es indessen – wie schon in vorstehendem Absatz für die Auflage / Bedingung B/8 ausgeführt – nicht an. War das Ehepaar X. gewillt, das Näherbaurecht zu erteilen, so ist nicht erstellt, dass sie sich der Unterzeichnung des entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags widersetzt hätten. Vielmehr hat das Ehepaar X. am 5. September 2017 im Hinblick auf die Unterzeichnung eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags eben zwei Bevollmächtigte ernannt (Klagebeilage 12), womit dessen Willen manifestiert wurde. Somit war auch die Erfüllung der Auflage / Bedingung B/9 (Dienstbarkeitsvertrag betreffend Näherbaurecht