Nichts anderes ergibt sich betreffend die Auflage / Bedingung B/9 (Näherbaurecht): Diesbezüglich ging es um den Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags zwischen dem Ehepaar X. und den Beklagten. Die Vorinstanz stellte auch insoweit fest, das Ehepaar X. sei gewillt gewesen, das Näherbaurecht zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Die Beklagten behaupten nicht, diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch. Sie argumentieren bloss, bis zu ihrem vorzeitigen Rücktritt vom Bauwerkvertrag habe kein entsprechendes Schriftstück vorgelegen (Berufung Rz. II.4.5.3). Darauf kommt es indessen – wie schon in vorstehendem Absatz für die Auflage /