Demnach war die Auflage / Bedingung Nr. B/8 (Nutzungszifferübertragung von 14.28 m2 muss vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden) erfüllbar. Sie scheiterte einzig wegen des vorzeitigen Vertragsrücktritts durch die Beklagten, wie die Vorinstanz korrekt erwog (angefochtener Entscheid E. 5.3.2).