Bedingung erfüllbar war, die Willensbildung der Beklagten betreffend ihren vorzeitigen Rücktritt nicht von Belang. Entscheidend ist allein, dass die entsprechende Auflage / Bedingung der Baubewilligung jedenfalls nicht wegen der fehlenden Mitwirkung des Ehepaars X. scheiterte. Die Einhaltung der entsprechenden Auf- - 17 -