Das Ehepaar X. hat dann auch am 5. September 2017 zwei Bevollmächtigte zur Unterzeichnung entsprechender Rechtsgeschäfte ernannt (Klagebeilage 12). Ebenso sagte E.X. als Zeugin aus, sie sei mit der Nutzungszifferübertragung einverstanden gewesen (act. 333). An der Erfüllbarkeit der Auflage / Bedingung ändert nichts, dass die Vollmacht erst nach dem Vertragsrücktritt durch die Beklagten ausgestellt wurde. Entgegen beklagtischer Auffassung (Berufung II.4.2.2) ist nämlich für die Beantwortung der Frage, ob die Auflage / Bedingung erfüllbar war, die Willensbildung der Beklagten betreffend ihren vorzeitigen Rücktritt nicht von Belang.