Zur Auflage / Bedingung Nr. B/8 (Nutzungszifferübertragung) ergibt sich aus der Erwägung 2 der Baubewilligung vom 24. Juli 2017 (Klagebeilage 10), dass die Eheleute X. als Eigentümer des Nachbargrundstücks am 15. Juli 2017 ihr Einverständnis zur Nutzungszifferübertragung gegeben haben (vgl. auch Klagebeilage 11, wobei die Zustimmung des Ehepaars X. entgegen der Behauptung der Beklagten [Berufung Rz. II.4.5.3] gerade nicht bedingt war). Das Ehepaar X. hat dann auch am 5. September 2017 zwei Bevollmächtigte zur Unterzeichnung entsprechender Rechtsgeschäfte ernannt (Klagebeilage 12).