4.4.2.3. Die Beklagten argumentieren weiter, die beiden Auflagen / Bedingungen Nr. B/8 (Nutzungszifferübertragung von 14.28 m2 muss vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden) und B/9 (Dienstbarkeitsvertrag betr. Näherbaurecht muss vor Baubeginn eingereicht werden) seien nicht realisierbar gewesen (Berufung Rz. II.4.4.4 ff., II.4.5.3 und II.4.6.4). Auch dies ist nicht zu hören: