Soweit die anderen beiden Auflagen / Bedingungen baupolizeiliche Vorschriften betreffen, wurden die Abweichungen mit der Baubewilligung vom 24. Juli 2017 (Klagebeilage 10, Nr. B/8 und B/9) genehmigt. Dem Bauprojekt gemäss Plansatz vom 9. Juni 2017 standen daher keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen und es erweist sich weder als anfänglich unmöglich noch als widerrechtlich. Von einer Nichtigkeit nach Art. 20 OR kann daher nicht ausgegangen werden.