2017 (Klagebeilage 8) abgeändert hatten, nur mehr die neuen Vertragsabreden und wurden die alten Vertragsabreden, weil aufgehoben, bedeutungslos. Im Umfang der einvernehmlichen Abänderung des Bauprojekts durch Unterzeichnung des Plansatzes vom 9. Juni 2017 (Vertragsänderung) wurde die ursprüngliche Bau- und Leistungsbeschreibung abgeändert, sodass kein Widerspruch besteht, der zu lösen ist. Dass der ursprüngliche Leistungsbeschrieb eine Stützmauer in der Höhe von 1.80 m vorsah (Klagebeilage 7), ist daher nicht relevant. Die Auflage / Bedingung B/22 war daher ohne Weiteres erfüllbar.