3.1 des Bauwerkvertrags (Klagebeilage 5) parteiautonom vereinbart, wonach die Bau- und Leistungsbeschreibung den Plänen und Bauzeichnungen vorgehen. Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung besteht jedoch darin – wie es Art. 21 SIA-Norm 118 explizit sagt – die Rangordnung von sich widersprechenden Abmachungen zu regeln. Wie die Vorinstanz korrekt erwog (angefochtener Entscheid E. 5.3.3), galten aber in dem Umfang, wie die Parteien die ursprünglichen Vertragsabreden gemäss Vertrag vom 16. /17. März 2017 (Klagebeilage 5) mit dem Plansatz vom 9. Juni - 16 -