21 SIA-Norm 118 der Bau- und Leistungsbeschreibung gemäss Bauwerkvertrag, der eine Stützmauer von 1.80 m vorsehe, nachgehen würde. Art. 21 SIA-Norm 118 betreffend die Rangordnung der Vertragsbestandteile ist zumindest in diesem Punkt entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufung Rz. II.4.3.3, II.4.4.3 und II.4.9) nicht (mehr) einschlägig. Zwar haben die Parteien die Rangordnung der verschiedenen Vertragsbestandteile in Ziff. 3.1 des Bauwerkvertrags (Klagebeilage 5) parteiautonom vereinbart, wonach die Bau- und Leistungsbeschreibung den Plänen und Bauzeichnungen vorgehen.