Die Auflage / Bedingung B/22 war mit dem Plansatz vom 9. Juni 2017 (Klagebeilage 8) ohne Weiteres erfüllt. Denn aus dem Schnitt zur Grundstückgrenze ergibt sich, dass die Stützmauer zur Grenze maximal 1.00 m hoch werden würde und nicht 1.12 m, wie es die Beklagten vortragen (Berufung Rz. II.4.6.2). Eines Näherbaurechts zum Grundstück-Nr. [...] (vgl. Berufung Rz. II.4.6.1 ff.) bedurfte es daher nicht. Nicht zu hören ist der Einwand der Beklagten, wonach der Plansatz vom 9. Juni 2017 aufgrund von Art. 21 SIA-Norm 118 der Bau- und Leistungsbeschreibung gemäss Bauwerkvertrag, der eine Stützmauer von 1.80 m vorsehe, nachgehen würde.