4.4.2.2.2. Was die erteilte Baubewilligung anbelangt, so ist diese mit verschiedenen Auflagen bzw. Bedingungen verbunden. Vorliegend interessieren dabei nur die drei Auflagen / Bedingungen Nr. B/8 (Nutzungszifferübertragung von 14.28 m2 muss vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werden), B/9 (Dienstbarkeitsvertrag betr. Näherbaurecht muss vor Baubeginn eingereicht werden) und B/22 (Grenzmauer darf eine maximale Höhe von 1.00 m aufweisen). Ob es sich dabei um Bedingungen oder Auflagen handelt, spielt keine Rolle, zumal auch die Beklagten nicht darzutun vermögen, worin die Relevanz der Unterscheidung für den vorliegend zu beurteilenden Fall liegen soll (Berufung Rz. II.4.3.2 f.;