Da die Beklagten den Plansatz vom 9. Juni 2017 unterschrieben haben und dieser vom ursprünglich vereinbarten Bauprojekt in den vorliegend strittigen Punkten abweicht, liegt eine gültige Vertragsänderung vor, wie die Vorinstanz korrekt erwog (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Massgebliches Bauprojekt ist somit jenes gemäss Plansatz vom 9. Juni 2017 (Klagebeilage 8).