des Bauwerkvertrags (Klagebeilage 5), die für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags die Schriftform vorsieht (zum Vorrang von Individualabreden gegenüber der SIA-Norm vgl. vorstehende E. 4.3.2.1 zweiter Absatz). Damit ist die einfache Schriftlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 OR gemeint (vgl. Art. 16 Abs. 2 OR), wonach eine Unterschrift genügt. Da die Beklagten den Plansatz vom 9. Juni 2017 unterschrieben haben und dieser vom ursprünglich vereinbarten Bauprojekt in den vorliegend strittigen Punkten abweicht, liegt eine gültige Vertragsänderung vor, wie die Vorinstanz korrekt erwog (angefochtener Entscheid E. 5.3.3).