Die Beklagten machen geltend, Art. 27 SIA-Norm 118 sei mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses verletzt (Berufung II.4.3.3 [S. 21], II.4.5 [S. 39], II.4.9). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der von den Beklagten angerufene Art. 27 Abs. 2 SIA-Norm 118 selber empfiehlt nur, einen Schriftformvorbehalt zu vereinbaren. Er ist zudem vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Anwendbar ist die als Individualabrede vorgehende Ziff. 10.3 - 15 -