Die Beklagten behaupten denn auch nicht, dass auch dieses geänderte Bauprojekt nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Vielmehr gestehen sie zu, dass hierfür am 24. Juli 2017 – unter Auflagen bzw. mit Bedingungen (dazu sogleich) – die Baubewilligung erteilt wurde (Klage, act. 4 Rz. 4; Klagebeilage 10).