4.4.2.2.1. Ob das ursprüngliche Bauprojekt gemäss Vertrag vom 16. / 17. Juli 2017 (Klagebeilage 5) nicht bewilligungsfähig war, wie es die Beklagten behaupten (Berufung Rz. II.4.3.1), oder nicht, ist vorliegend irrelevant. Denn die Parteien änderten das Bauprojekt jedenfalls hinsichtlich der von den Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten "unüberwindbaren" Auflagen / Bedingungen (dazu hinten E. 4.4.2.2.2.) mit dem – von den Beklagen unterzeichneten (vgl. dazu den nächsten Absatz) – Plansatz vom 9. Juni 2017 einvernehmlich ab (Klagebeilage 8). Die Beklagten behaupten denn auch nicht, dass auch dieses geänderte Bauprojekt nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.