4.4.2. 4.4.2.1. Die Beklagten bringen weiter vor, zwar habe die Klägerin eine Baubewilligung erwirkt, doch habe diese drei Suspensivbedingungen enthalten, die "unüberwindbar" gewesen seien. Die suspensiv bedingte Baubewilligung sei daher "untauglich" gewesen, genauso wie das sie begründende Bauprojekt der Klägerin. Dieses sei nie ausführungsbereit gewesen und die Baufreigabe wäre nie erreicht worden (Berufung Rz. II.4.3.4). Soweit die Beklagten damit eine mangelhafte Werkausführung geltend machen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. bereits vorne E. 4.4.1).