Ob ein antizipierter Mangel vorliegt, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 III 230 ff.) nicht nur eine Ersatzmassnahme nach Art. 366 Abs. 2 OR, sondern auch einen Rücktritt rechtfertigt (vgl. dazu vorstehende E. 4.3.2.2.2 dritter Absatz), kann im Lichte der nachstehenden Ausführungen (insbesondere E. 4.4.2) offenbleiben, wonach keine Indizien dafür vorhanden sind, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag vom 16. / 17. März 2017 (Klagebeilage 5) inkl. der Vertragsänderung vom 9. Juni 2017 (Klagebeilage 8, vgl. dazu hinten E. 4.4.2.2.1) von der Klägerin mangelhaft oder vertragswidrig erfüllt worden wäre.