157 SIA-Norm 118 darstellen, der gesondert und vor Vollendung des Gesamtwerks den Gewährleistungsregeln unterstellt wäre (vgl. Art. 166 Abs. 3 SIA-Norm 118), weil die Projek- tierungs- und Planungsarbeiten innerhalb des Gesamtwerks keine eigenständige Funktion erfüllen und bloss Voraussetzung für die Herstellung des eigentlichen Werks (hier Einfamilienhaus mit zwei Carports und einem Gerätehaus) darstellen (vgl. zum in sich geschlossenen Werkteil: GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 157 N. 5.1 f. und GAUCH, a.a.O., N. 2641 f.). Die Beklagten können ihren Vertragsrücktritt daher nicht auf einen Werkmangel und damit verbunden auf das Wandelungsrecht nach Art. 169 SIA- Norm 118 oder gar Art.