Im Zeitpunkt des Rücktritts vom Bauwerkvertrag durch die Beklagten am 23. August 2017 (Klagebeilage 16) hatte die Klägerin mit dem Bau des geschuldeten Werks noch nicht begonnen; folglich war das Werk auch noch nicht vollendet (Berufung Rz. II.3.1: "Bekanntlich kam es nicht zur Realisierung dieses Bauprojekts."). Dass die Klägerin bereits planerisch tätig und damit im Stadium der Vertragserfüllung war, ändert daran nichts. Zu ergänzen ist, dass die Projektierungs- und Planungsarbeiten der Klägerin keinen in sich geschlossenen Werkteil i.S.v. Art. 157 SIA-Norm 118 darstellen, der gesondert und vor Vollendung des Gesamtwerks den Gewährleistungsregeln unterstellt wäre (vgl. Art.