Die Parteien hatten die entgeltliche schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses mit zwei Carports (dazu hinten E. 4.4.5) und Gerätehaus durch die Beklagte vereinbart (Vertrag vom 16./ 17. März 2017, Klagebeilage 5) und damit einen (Bau-) Werkvertrag (in der Spielart eines Totalunternehmervertrags, weil die Klägerin neben sämtlichen Bauarbeiten auch die Planung und die Bauleitung übernahm, vgl. vorne E. 4.3.2.1) geschlossen. Anwendbar ist deshalb Werkvertragsrecht. Dies sehen offensichtlich auch der Beklagten nichts anders (Berufung Rz. II.2.4.2 und II.3.3).