Er weicht von Art. 377 OR aber in der Berechnung der Schadloshaltung ab (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 4.1 ff. und 10.1 ff.). - 13 - 4.4. 4.4.1. Fraglich erscheint im vorliegenden Fall zunächst, ob – wie es die Beklagten in ihrem Hauptstandpunkt vertreten – überhaupt ein Gewährleistungsfall gegeben ist.