Art. 184 SIA-Norm 118 sieht sodann ein jederzeitiges Rücktrittsrecht des Bauherrn gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers vor (gemeint: Kündigungsrecht ex nunc; Kommentar SIA-Norm 118-GAUCH/STÖCKLI, 2. Aufl. 2017, Art. 184 N. 1.1), wobei die Schadloshaltung der Vergütung entspricht, die der Unternehmer bei der Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich der Aufwendungen, die er wegen des Rücktritts des Bauherrn ersparen konnte. Damit ist Art. 184 SIA- Norm 118 dem Art. 377 OR nachgebildet, weshalb dessen Sinngehalt bei der Auslegung der Norm berücksichtigt werden kann (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 1.2). Er weicht von Art.