366 N. 35]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 126 III 230) kann indes ein Besteller unter den in Art. 366 Abs. 2 OR genannten Voraussetzungen nicht nur von der daselbst vorgesehenen Rechtsfolge (Veranlassung einer Ersatzvornahme durch Dritte) Gebrauch machen, sondern ebenfalls im Sinne von Art. 366 Abs. 1 OR vom Vertrag zurücktreten, was insbesondere von GAUCH (a.a.O., N. 894a-d) eingehend kritisiert wird.