, wonach einerseits sich die Anwendung von Art. 366 Abs. 2 OR über den zu engen Wortlaut hinaus auch dann rechtfertige, wenn sich die mangelhafte bzw. vertragswidrige Werkerstellung schon vor Beginn der Ausführung abzeichne [zum antizipierten Vertragsbruch vgl. auch SCHWEN- ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N. 67.09 und 68.10a] und anderseits kein Verschulden des Unternehmens im technischen Sinn erforderlich sei, sondern genüge, dass den Besteller kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 369 OR treffe [ebenso BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 366 N. 35]).