Lässt sich während der Ausführung des Werks eine mangelhafte oder sonst wie vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller nach Art. 366 Abs. 2 OR eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde (Ersatzvornahme; vgl. dazu GAUCH, a.a.O., N. 874 und 879 ff., wonach einerseits sich die Anwendung von Art.