dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist (Herstellungsverzug). Ist das Werk begonnen, kann der Besteller wählen, ob er den Vertrag ex tunc oder ex nunc auflösen will (dazu, dass im letzteren Fall kein Rücktritt, sondern eine Kündigung vorliegt, vgl. GAUCH, a.a.O., N. 683 ff.; BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 366 N. 19 ff.). Art. 366 Abs. 1 OR ist, weil lückenhaft, durch die Verzugsregeln von Art. 102-109 OR zu ergänzen (GAUCH, a.a.O., N. 675; BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., Art. 366 N. 24 f.).