167 SIA-Norm 118). Mit anderen Worten ist der Mangelbegriff ist auf einen Vergleich zwischen dem vertraglich geschuldeten und dem tatsächlich hergestellten/abgelieferten Werk bezogen. Solange noch nicht alle Arbeiten ausgeführt wurden, die nach dem konkreten Werkvertrag geschuldet sind, ist das Werk unvollendet (GAUCH, a.a.O., N. 101 f. und 1446). Ein solcher Sachverhalt (unvollendetes Werk) stellt keinen Werkmangel dar (GAUCH, a.a.O., N. 1359 und 1446). Der Werkmangel sowie überhaupt die Gewährleistungsordnung setzen die Ablieferung eines vollendeten Werks voraus (BGE 117 II 259 E. 2a, 111 II 170 E. 2, 4C.34/2005 E. 5.1; BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, Art. 368 N. 2 f.;