4.3.2.2.1. Die Gewährleistung wird von der SIA-Norm 118 in Art. 157 ff. eigenständig und abweichend vom OR geregelt. Die in Art. 367 ff. OR geregelte Gewährleistungsordnung kommt vorliegend daher – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. nur Berufung Rz. II.2.1, II.2.4.2, II.3.4) – zumindest nicht direkt zur Anwendung. Nach Art. 165 SIA-Norm 118 haftet der Unternehmer dafür, dass sein Werk keine Mängel aufweist. Er haftet ohne Rücksicht auf die Ursache des Mangels und grundsätzlich unabhängig vom Verschulden. - 11 -