Besteht ein Werkvertrag aus verschiedenen Bestandteilen (vgl. Art. 20 SIA-Norm 118) und widersprechen sich diese, so geht die Vertragsurkunde den anderen Vertragsbestandteilen vor (Art. 21 Abs. 1 SIA-Norm 118). 4.3.2.2. Vorliegend ist grundsätzlich zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem Gewährleistungsrecht zu unterscheiden: