Da Art. 363 ff. OR dispositives Gesetzesrecht enthalten, können die Parteien hiervon abweichen, indem sie bspw. die SIA-Norm 118 für anwendbar erklären. Dies ist vorliegend der Fall, da die Parteien im Bauwerkvertrag vom 16. / 17. März 2017 (Klagebeilage 5) die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 vereinbart haben (Ziff. 3.2/a). Ist die SIA-Norm 118 vereinbart worden, so kommt diese und nicht das OR zur Anwendung, wenn sie von den Bestimmungen des Gesetzes abweicht (Art. 2 Abs. 2 SIA-Norm 118). Individualabreden gehen wiederum der SIA-Norm 118 vor (GAUCH, a.a.O., N. 288). Besteht ein Werkvertrag aus verschiedenen Bestandteilen (vgl. Art.