O., N. 223). Der Totalunternehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er sich zusätzlich zu Planungsarbeiten, insbesondere den Projektierungsarbeiten, verpflichtet. Der Totalunternehmer ist also projektierender Generalunternehmer (BGE 4A_101/2015 E. 4.1 m.w.N.; GAUCH, a.a.O., N. 233).