4.3.2. 4.3.2.1. Nach Art. 363 ff. OR verpflichtet sich der Unternehmer mit dem Werkvertrag zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Schuldet der Unternehmer die Leistung von Bauarbeiten, so ist von einem Bauwerkvertrag die Rede (GAUCH, a.a.O., N. 32 und 206). Der Unternehmer kann dabei unterschiedliche Rollen einnehmen (Teilunternehmer, Generalunternehmer, Totalunternehmer, Subunternehmer, Architekt, Ingenieur etc.). Der Generalunternehmer übernimmt aufgrund eines Projekts, das ihm vom Bauherrn übergeben wird, die gesamte (schlüsselfertige) Ausführung einer Baute (BGE 4A_101/2015 E. 4.1 m.w.N.; GAUCH, a.a.O., N. 223).