Eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR setzt somit voraus, dass die Gegenpartei absichtlich und in pflichtwidriger Weise bzw. widerrechtlich eine Täuschungshandlung begangen hat, womit sie beim Anfechtenden einen Irrtum – zumeist einen Motivirrtum – hervorgerufen hat, der – wie soeben erwähnt – kein wesentlicher zu sein braucht (BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2020, Art. 28 N. 2a und 13; dazu, dass eine absichtliche Täuschung ausnahmsweise nicht widerrechtlich ist, vgl. N. 12). Der Vertrag gilt jedoch - 10 -