Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ein Vertrag ist weiter für diejenige Partei unverbindlich, die durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden ist. Der erregte Irrtum braucht in diesem Fall kein wesentlicher zu sein (Art. 28 Abs. 1 OR). Eine absichtliche Täuschung nach Art.