, 2019, N. 393). Die anfängliche Nichtigkeit entfällt indes, wenn sich baupolizeiliche Hindernisse durch Änderung der vereinbarten Bauleistung beseitigen lassen und der Besteller zu einer entsprechenden einseitigen Bestellungsänderung befugt ist (GAUCH, a.a.O., N. 394 und 774 f.).