4.3. 4.3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat, nichtig. Insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses baupolizeiliche Hindernisse für die Ausführung der vereinbarten Arbeiten vorliegen, die zur Ablehnung eines späteren Baugesuchs führen müssen, besteht der Bauwerkvertrag aus einem rechtlich unmöglichen bzw. widerrechtlichen Inhalt, der ihn nach Art. 20 OR nichtig macht (BGE 4A_101/2015 E. 4.2 m.w.N.; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, N. 393).