Letztlich habe die Klägerin noch weitere Vertragsverletzungen begangen: Beispielsweise sei der geplante Carport für die Beklagten unzumutbar gewesen, weil in der Baubewilligung vermerkt worden sei, dieser müsse abgerissen werden, falls sich jemand daran störe, da er an einem Knotenpunkt der Strasse stehe (Berufung Rz. II.4.7.2). Der zweite Carport an der Grenze zum Grundstück -9-